»
Startseite
»
Staatsbürgerschat
»
Allgemeine Einbürgerungs-voraussetzungen
»
Ermessens-entscheidungen
»
Kosten
»
Gesetz und FAQ
»
Adressen in Wien
»
Adressen in der Steiermark
»
Adressen in den anderen Bundesländern
  .....
»
Forum
»
Wahlen 2002
»

Kontakt

 

Allgemeine Informationen

Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung etc. erworben werden.

Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische Staatsbürgerin /österreichischer Staatsbürger war. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.

Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine Fremde/einen Fremden kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ihren Ehegatten/seine Ehegattin und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.

Die Frist (Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich) für die Verleihung beträgt in der Regel zehn Jahre. Diese kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf sechs bzw. vier Jahre herabgesetzt werden.

Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes. Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.